5A_174/2026
Bundesgericht
Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Ehescheidung)
9. September
Sachverhalt
Im Scheidungsverfahren verlangte der Ehemann zunächst Fr. 370'853.– güterrechtlichen Ausgleich; die Parteien schlossen später eine Konvention über Fr. 135'000.–. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Ehefrau verlangte eine Entschädigung auf Grundlage des höheren Betrags; nach Rückweisung setzte das Obergericht sie auf Fr. 18'804.45 fest.
Erwägungen
• Nach dem Rückweisungsentscheid war der Kostenstreitwert einer unbezifferten Forderungsklage analog Art. 91 Abs. 2 ZPO objektiv zu schätzen; die vereinbarte Ausgleichszahlung durfte nicht unmittelbar als definitiver Streitwert übernommen werden.
• Die Schätzung auf Fr. 132'500.– war nicht willkürlich: Sie beruhte auf dem gutachterlich festgestellten Liegenschaftswert von Fr. 905'000.–, den Belastungen von Fr. 640'000.– und dem fehlenden Nachweis weitergehender Eigenmittel. Die Reduktion des Duplikzuschlags auf 10 % sowie die Kostenverteilung nach Obsiegen und Unterliegen verletzten weder Recht noch Gehör.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird; die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– trägt der Beschwerdeführer.