5A_785/2026
Bundesgericht
Aufschiebende Wirkung (Aufenthaltsbestimmungsrecht)
27. August
Sachverhalt
Das Familiengericht entzog den getrennt lebenden Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr seit Monaten schulabstinentes und herzkrankes Kind und platzierte es in einer Institution; es entzog der Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Das Obergericht verweigerte deren superprovisorische Wiederherstellung.
Erwägungen
• Der Entscheid über die aufschiebende Wirkung ist ein nach Art. 93 Abs. 1 BGG nur unter besonderen Voraussetzungen anfechtbarer Zwischenentscheid und unterliegt als vorsorgliche Massnahme der Beschränkung auf hinreichend substanziierte Verfassungsrügen.
• Der Vater legte weder die Anfechtungsvoraussetzungen dar noch setzte er sich konkret mit der vom Obergericht bejahten Dringlichkeit der Platzierung aus schulischen und medizinischen Gründen sowie dem Scheitern milderer Massnahmen auseinander; seine Verfassungsrügen blieben daher unsubstanziiert.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde im vereinfachten Verfahren nicht eingetreten; das Gesuch um superprovisorische Anordnungen wurde gegenstandslos und die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.