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7B_1045/2026

Bundesgericht

Straf- und Massnahmenvollzug

Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug

Veröffentlicht am 26. Oktober

Entschieden am 14. Oktober

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1045/2026
Urteil vom 14. Oktober 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Hazeraj,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern,
Murmattweg 8, 6000 Luzern 30 AAL,
2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 7. August 2026 (4H 26 9 / 4U 26 8).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 16. Juni 2025 sprach das Kantonsgericht Luzern A.________ der schweren Körperverletzung, der mehrfachen Drohung gegen einen Ehegatten, der mehrfachen Beschimpfung, der versuchten Drohung sowie der versuchten Nötigung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sieben Monaten sowie zu einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Zudem verbot es ihm, für eine Dauer von fünf Jahren mit B.________ in irgendeiner Weise in Kontakt zu treten oder sich ihrem Wohnort näher als 200 Meter zu nähern, und verwies ihn für die Dauer von zehn Jahren des Landes.
B.
A.________ befindet sich seit dem 5. Dezember 2021 abgesehen von einem kurzen Unterbruch in Haft bzw. seit dem 10. Juli 2025 im Vollzug der Freiheitsstrafe. Mit Schreiben vom 20. Januar 2026 stellte er beim Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Luzern ein Gesuch um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug per 28. April 2026. Nach Anhörung am 11. März 2026 wies der Vollzugs- und Bewährungsdienst das Gesuch mit Entscheid vom 31. März 2026 ab.
Dagegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht, welches mit Urteil vom 7. August 2026 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies (Dispositiv-Ziffer 1). Im Weiteren hiess es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren gut und ernannte Rechtsanwalt Johann Burri zum unentgeltlichen Rechtsbeistand (Dispositiv-Ziffer 2). Es auferlegte die Gerichtskosten A.________ und nahm diese einstweilen auf die Staatskasse. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht richtete es dem unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung aus (Dispositiv-Ziffer 3).
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, die Ziffern 1 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts vom 7. August 2026 seien aufzuheben und ihm sei die bedingte Entlassung zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Oberstaatsanwaltschaft hat eine Stellungnahme eingereicht. Der Vollzugs- und Bewährungsdienst hat sich nicht vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über den Vollzug einer Freiheitsstrafe. Dieser unterliegt der Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht (vgl. Art. 78 Abs. 2 lit. b und ). Er schliesst das Verfahren ab, weshalb die Beschwerde nach zulässig ist. Der Beschwerdeführer ist gemäss zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
2.
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
3.
Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen eine Verletzung von .
3.1. Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er gemäss bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die bedingte Entlassung stellt die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.2; Urteil 7B_1279/2025 vom 18. Juni 2026 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
In dieser letzten Stufe des Vollzugs soll der Betroffene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche neben dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3; je mit Hinweisen).
Beim Entscheid über die bedingte Entlassung steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift in die Beurteilung der Negativprognose nur ein, wenn sie ihr Ermessen über- oder unterschritten oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt hat (BGE 150 IV 425 E. 3.2.1; 133 IV 201 E. 2.3; je mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer weise kein strafrechtlich relevantes Vorleben auf, was legalprognostisch neutral zu gewichten sei. Er verhalte sich im Strafvollzug positiv. Dies sei grundsätzlich positiv zu würdigen, vermöge jedoch auch keine günstige Legalprognose zu begründen. Nach der Entlassung werde der Beschwerdeführer aufgrund der ausgesprochenen Landesverweisung nach Polen zurückkehren. Gesicherte Angaben über die künftige Wohn- und Arbeitssituation lägen nicht vor. Zwar sei anzunehmen, dass er in Polen über ein tragfähiges soziales Umfeld verfüge. Dass ein vergleichbares soziales Umfeld bereits vor der Begehung der Anlasstaten bestanden habe, habe ihn aber nicht davon abgehalten, schwere Gewaltstraftaten gegen eine Person aus seinem nahen Umfeld, seine Ex-Frau und Mutter seiner Söhne, zu begehen. Angesichts dessen sei nicht von einer ausreichend deliktprotektiven Wirkung des sozialen Umfelds auszugehen. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer, sollte er im Fall einer Entlassung die Schweiz verlassen müssen, von den flankierenden Massnahmen einer bedingten Entlassung nicht werde profitieren können. Die abschreckende Wirkung einer Rückversetzung in den Freiheitsentzug bei Nichtbewährung entfalle aufgrund der fehlenden Kontrollmöglichkeiten weitgehend. In Bezug auf die Rückfallgefahr sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer bislang eine nur unzureichende Auseinandersetzung mit der Anlasstat und den bezüglichen Beweggründen zeige. Von einer nachhaltigen prognoserelevanten Einsicht und Reue könne nicht ausgegangen werden. Erschwerend sei die im Urteil des Kantonsgerichts vom 16. Juni 2025 festgestellte erhebliche kriminelle Energie, die planmässig und gezielt vorbereitete und ausgeführte Tat zu berücksichtigen. Das Vorgehen sei als besonders hinterhältig, perfide, boshaft und bösartig qualifiziert worden. Aufgrund der hartnäckigen Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers und der fehlenden Aufarbeitung der Delikte bestehe die Gefahr, dass er auch in künftigen Beziehungen erneut rückfällig werde und damit weitere Delikte gegen Leib und Leben drohten. In Würdigung sämtlicher Faktoren sei von einer deutlich negativen Legalprognose auszugehen.
3.3. Was der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Entscheid einwendet, erschöpft sich grösstenteils in unzulässiger appellatorischer Kritik. Im Übrigen erweisen sich die Rügen als unbegründet:
Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz nicht auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände verzichtet und die Prognose auf einzelne Faktoren reduziert. Inwiefern ihre Beurteilungsgrundlagen der Legalprognose unzureichend bzw. unzutreffend und die darauf gründenden Feststellungen willkürlich sein sollten, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich dar und ist auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hält insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer bislang keine deliktbezogene Aufarbeitung zugelassen habe und auch eine vertiefte Selbstreflexion fehle. Er streite die Tat teilweise immer noch ab und betone seine Unschuld. Dieses Nachverhalten hat die Vorinstanz zu Recht negativ gewichtet. Was der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang vorbringt, verfängt nicht. Aus dem "nemo tenetur"-Grundsatz vermag er nichts zu seinen Gunsten abzuleiten (vgl. Urteil 6B_652/2021 vom 14. September 2021 E. 3.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer scheint zu übersehen, dass die Konfrontation und die Auseinandersetzung des Täters mit der Tat im Hinblick auf den Veränderungsprozess in Richtung eines deliktfreien Lebens ein wesentliches Element darstellt (vgl. zum Ganzen: Urteil 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025 E. 6.3.3 mit Hinweisen). Sodann stellt die Vorinstanz - für das Bundesgericht verbindlich (vgl. ) - fest, dass im Falle erneuter, einschlägiger Delinquenz mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen von Leib und Leben zu rechnen wäre. Die Gefährlichkeitsprognose des Beschwerdeführers beschränkt sich damit nicht auf die Konfliktsituation mit seiner früheren Ehefrau, wie er anzunehmen scheint. Die Beschwerde verfehlt ebenso ihr Ziel, wenn darin ansonsten argumentiert wird, selbst bei schlechter Prognose könne die Gewährung der bedingten Entlassung unter der Bedingung des Vollzugs der Landesverweisung "als mildere Rechtsfolge ausgesprochen werden". Nach der Rechtsprechung ist der Rechtsgüterschutz der Bevölkerung nicht an Ländergrenzen gebunden (Urteil 6B_147/2017 vom 18. Mai 2017 E. 5.3), weshalb bei einer ungünstigen Prognose keine bedingte Entlassung erfolgen darf, auch wenn diese mit einer Wegweisung aus der Schweiz und einem Einreiseverbot verbunden wird (Urteil 6B_809/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 5.3.4; je mit Hinweis).
Nach dem Gesagten ist die Ermessensausübung der Vorinstanz von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden. Die Verweigerung der bedingten Entlassung hält der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. ). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. ). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (vgl. ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und der Justizvollzugsanstalt Grosshof schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Oktober 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Stadler

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