4A_315/2026
Bundesgericht
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Rechtsöffnung
13. August
Sachverhalt
Für eine Ordnungsbusse von Fr. 644.05 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2024 wurde definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab; hiergegen gelangte der Schuldner an das Bundesgericht.
Erwägungen
• Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf einzutreten.
Entscheid
Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.