4A_315/2026

Bundesgericht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtsöffnung

13. August

Sachverhalt Für eine Ordnungsbusse von Fr. 644.05 wegen Nichteinreichens der Steuererklärung 2024 wurde definitive Rechtsöffnung erteilt. Das Kantonsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab; hiergegen gelangte der Schuldner an das Bundesgericht. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht; deshalb war im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht darauf einzutreten. Entscheid Auf die Beschwerde wird mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten.
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