6B_229/2026
Bundesgericht
Sexuelle Nötigung; sexuelle Handlungen mit Kindern; Strafzumessung
7. September
Sachverhalt
A.A.________ wurde verurteilt, weil er, als seine Tochter noch ein Kind war, wiederholt sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen hatte, sowie wegen Strassenverkehrsdelikten. Die kantonale Instanz verurteilte ihn zu drei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zu einer Geldstrafe und zu einer ambulanten Behandlung.
Erwägungen
• Die Gesamtwürdigung der konstanten Aussagen des Opfers, seiner posttraumatischen Störungen, der teilweisen Zugeständnisse des Beschwerdeführers und weiterer übereinstimmender Indizien ist nicht willkürlich; appellatorische Kritik ist unzulässig.
• Sexuelle Nötigung kann aus struktureller Gewalt resultieren: Das Alter des Kindes, die affektive Abhängigkeit vom Vater, das Vertrauen, der familiäre Kontext, das auferlegte Geheimnis und die Angst hatten es in eine ausweglose Lage versetzt und einen autonomen Widerstand ausgeschlossen.
• Die Strafe entspricht Art. 47 StGB; eine Herabsetzung wegen Zeitablaufs fällt mangels Wohlverhaltens unter Berücksichtigung der Vorstrafen des Beschwerdeführers ausser Betracht.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert.