KC25.024709
VD Tribunal cantonal
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Definitive Rechtsöffnung 80 ff. SchKG
27. August
Sachverhalt
Die Friedensrichterin hat die definitive Rechtsöffnung des von B.________ gegen eine Betreibung des Staates Waadt erhobenen Rechtsvorschlags erteilt. Vor der Zustellung des begründeten Entscheids reichte B.________ eine Eingabe mit dem Titel « opposition au prononcé de mainlevée » ein und beantragte insbesondere die Revision des Verfahrens; innerhalb der Rechtsmittelfrist nach Zustellung der Begründung reichte sie keine neue Eingabe ein.
Erwägungen
• Die Eingabe war als Beschwerde zu behandeln, enthielt jedoch keine Kritik an der Begründung der erstinstanzlichen Richterin, die der Beschwerdeführerin bei Einreichung noch nicht bekannt war.
• Die Beschwerde muss sachbezogen und ausdrücklich begründet sein; das Fehlen einer Begründung kann nicht gestützt auf Art. 132 oder 56 CPC behoben werden. Mangels einer neuen begründeten Eingabe innerhalb der gesetzlichen Frist ist die Beschwerde unzulässig.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, ohne Gerichtskosten.