7B_464/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Nichtanhandnahme; Nichteintreten

6. August

Sachverhalt A.________ focht eine Verfügung und einen Beschluss des Obergerichts Zürich betreffend Nichtanhandnahme und Nichteintreten an. Nachdem sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen worden war, leistete er den angesetzten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– auch innert Nachfrist nicht. Kernaussagen • Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mangels hinreichender Darlegung der aktuellen finanziellen Verhältnisse abgewiesen. • Da der Beschwerdeführer den ihm nach Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzten Kostenvorschuss auch innert der nicht erstreckbaren Nachfrist nicht leistete, trat das Bundesgericht im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht ein. Entscheid Auf die Beschwerde wurde wegen nicht fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses nicht eingetreten.
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