1C_323/2026
Bundesgericht
Raumplanung und öffentliches Baurecht
Parzellarische Neuordnung; Wiedererwägungs- und Fristwiederherstellungsgesuche
29. Juli
Sachverhalt
Eigentümerin einer in eine parzellarische Neuordnung einbezogenen Parzelle hatte A.________ im Rahmen der öffentlichen Auflage von 2020 keinen Einspruch erhoben. Im Jahr 2026 verweigerte die Gemeinde die Wiederherstellung der früheren Zuteilung und trat auf verschiedene Wiedererwägungsgesuche nicht ein; das Kantonsgericht erklärte sein Gesuch um Fristwiederherstellung und Änderung der Neuordnung als unzulässig.
Erwägungen
• Wird das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid befasst, kann es einzig die Frage der kantonalen Zulässigkeit prüfen; die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den angeführten Gründen auseinander, sondern beanstandet lediglich die materielle Seite der parzellarischen Neuordnung, weshalb ihre Beschwerde ungenügend begründet ist.
• Das Bundesgericht kann zudem nicht direkt über ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den neuen Parzellenzustand befinden: Die kantonalen Instanzen müssen vorgängig ausgeschöpft werden.
Entscheid
Die Beschwerde ist unzulässig.