1C_323/2026

Bundesgericht

Raumplanung und öffentliches Baurecht

Parzellarische Neuordnung; Wiedererwägungs- und Fristwiederherstellungsgesuche

29. Juli

Sachverhalt Eigentümerin einer in eine parzellarische Neuordnung einbezogenen Parzelle hatte A.________ im Rahmen der öffentlichen Auflage von 2020 keinen Einspruch erhoben. Im Jahr 2026 verweigerte die Gemeinde die Wiederherstellung der früheren Zuteilung und trat auf verschiedene Wiedererwägungsgesuche nicht ein; das Kantonsgericht erklärte sein Gesuch um Fristwiederherstellung und Änderung der Neuordnung als unzulässig. Erwägungen • Wird das Bundesgericht mit einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid befasst, kann es einzig die Frage der kantonalen Zulässigkeit prüfen; die Beschwerdeführerin setzt sich nicht mit den angeführten Gründen auseinander, sondern beanstandet lediglich die materielle Seite der parzellarischen Neuordnung, weshalb ihre Beschwerde ungenügend begründet ist. • Das Bundesgericht kann zudem nicht direkt über ein Gesuch um Wiederherstellung der Einsprachefrist gegen den neuen Parzellenzustand befinden: Die kantonalen Instanzen müssen vorgängig ausgeschöpft werden. Entscheid Die Beschwerde ist unzulässig.
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