502 2026 86
FR Kantonsgericht
Verwertbarkeit der Einvernahmen von Mitbeschuldigten
2. September
Sachverhalt
Ein Strafverfahren wurde nach dem Ertrinken eines Kindes in einem kommunalen Schwimmbad eröffnet, namentlich gegen A.________, Bademeister und stellvertretender Leiter. Getrennt voneinander von der Polizei ohne A.________ oder seinen Verteidiger einvernommen, wurden seine Mitbeschuldigten befragt; die Staatsanwaltschaft verweigerte die Entfernung dieser Einvernahmen aus den Akten und bestätigte zugleich zwei Gutachten.
Erwägungen
• In diesem Stadium kann ein Beweismittel nur dann als unverwertbar erklärt und aus den Akten entfernt werden, wenn seine Unverwertbarkeit offensichtlich ist; der Ausschluss eines Beschuldigten von der Einvernahme eines Mitbeschuldigten kann namentlich auf ein konkretes Kollusionsrisiko oder auf die im StPO vorgesehenen Ausnahmen gestützt werden.
• Im vorliegenden Fall erlaubten trotz einer überwiegend allgemeinen Begründung die Komplexität des Dossiers und die jeweiligen Funktionen der Beschuldigten nicht, eine zulässige Einschränkung des Teilnahmerechts von vornherein auszuschliessen; über die Verwertbarkeit wird der Sachrichter zu befinden haben, wobei eine allfällige Unverwertbarkeit relativ zu A.________ zu beurteilen ist.
Entscheid
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist; die auf erneute Einvernahmen gerichteten Anträge sind unzulässig und die Gutachten können verwertet werden.