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LF260035

ZH Obergericht

Erbrecht

Pflichtteilsverletzung im Testamentseröffnungsverfahren

Veröffentlicht am 10. September

Entschieden am 15. Mai

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: LF260035-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie
Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel
Beschluss vom 15. Mai 2026
in Sachen
A._____,
Berufungskläger
betreffend Testamentseröffnung
im Nachlass von B._____, geboren tt. September 1942, von C._____ BE,
gestorben tt.mm.2025, wohnhaft gewesen in D._____
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in Erbschftssachen des
Bezirksgerichtes Winterthur vom 11. März 2026 (EL250514)
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Erwägungen:
1.1. Am tt.mm.2025 verstarb B._____ (fortan Erblasserin). Die Erblasserin hinter-
liess als gesetzliche Erben ihren Ehemann E._____, zwei Kinder sowie drei Nach-
kommen einer vorverstorbenen Tochter (act. 3 E. III). Am 1. Dezember 2025
reichte E._____ dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Winterthur (fortan Vorin-
stanz) eine eigenhändige letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 11. Juni 2023
zur amtlichen Eröffnung ein (act. 3 E. I).
1.2. Mit Urteil vom 11. März 2026 nahm die Vorinstanz Vormerk von der gerichtli-
chen Eröffnung des Testaments und davon, dass E._____ das Mandat als Wil-
lensvollstrecker angenommen habe. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass die Re-
gelung des Nachlasses Sache des Willensvollstreckers sei und dem eingesetzten
Alleinerben E._____ auf Verlangen hin der auf ihn lautende Erbschein ausgestellt
werde, sofern seine Berechtigung nicht innert eines Monats bestritten werde
(act. 3 = act. 4 [Aktenexemplar]).
1.3. Dagegen erhob der Berufungskläger mit Eingabe vom 30. März 2026 (Da-
tum Poststempel) Berufung bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2):
1. Der Entscheid des Bezirksgerichtes Winterthur sei aufzuheben
bzw. abzuändern.
2. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, eventualiter sei durch das Obergericht neu zu entschei-
den.
1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1–4). Das Verfahren
ist spruchreif.
2.1 Die Eröffnung letztwilliger Verfügungen gehört zu den Sicherungsmassre-
geln des Erbganges (Art. 551 Abs. 2 i.V.m. ). Es handelt sich um
eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche der Kanton Zürich dem
Einzelgericht im summarischen Verfahren zugewiesen hat (vgl. Art. 556 i.V.m.
und Art. 54 Abs. 1-3 SchlT ZGB; § 24 lit. c und § 137 lit. d
GOG i.V.m. ).
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2.2. Gegen erstinstanzliche Entscheide im summarischen Verfahren ist in vermö-
gensrechtlichen Angelegenheiten die Berufung zulässig, sofern der Streitwert
mindestens Fr. 10'000.– beträgt (vgl. ). Erbrechtliche Angele-
genheiten sind naturgemäss vermögensrechtlicher Art (vgl. BGE 135 III 578
E. 6.3), was auch für die erbrechtlichen Sicherungsmassregeln gilt (vgl. Diggel-
mann, DIKE-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2025, Art. 91 N 30). Der Wert des Nachlasses
beläuft sich gemäss Hinweis auf dem Aktenthek der Vorinstanz auf Fr. 453'000.–
(vgl. act. 10). Der Berufungskläger ist eines der drei Kinder der vorverstorbenen
Tochter der Erblasserin. Sein Pflichtteil beträgt gemäss Art. 471 i.V.m. Art. 462
Ziff. 1 und rund Fr. 12'500.–. Der Streitwert für die Berufung
ist damit gegeben.
2.3. Im Berufungsverfahren können die unrichtige Rechtsanwendung und die un-
richtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden ().
Die Berufung ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit
Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (). Bei Rechtsmittelein-
gaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem
Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begrün-
dung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an wel-
chen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene
Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll.
Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Berufung nicht einzu-
treten. Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Berufungsverfahren grundsätz-
lich nur zuzulassen, wenn sie (a) ohne Verzug vorgebracht werden und (b) trotz
zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten
().
3.1. Der Berufungskläger macht geltend, sein Pflichtteil sei im angefochtenen
Entscheid nicht berücksichtigt bzw. nicht vollständig abgeklärt worden. Es bestün-
den Zweifel daran, ob die letztwillige Verfügung der Erblasserin mit den zwingen-
den Bestimmungen des schweizerischen Pflichtteilsrecht vereinbar sei. Der Sach-
verhalt sei in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht vollständig geprüft wor-
den. Aus diesem Grund werde die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochte-
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nen Entscheids und eine erneute Prüfung unter Berücksichtigung des Pflichtteils-
rechts verlangt (act. 2).
3.2. Die Testamentseröffnung gemäss gehört zu den Siche-
rungsmassregeln des Erbgangs (Titel vor ). Es handelt sich um eine
vorsorgliche Massnahme (vgl. BGer 5A_517/2018 vom 9. Januar 2019, E. 2.2),
welche die Bekanntgabe des Verfügungsinhalts bezweckt. Zudem soll den anwe-
senden Personen eine Kontrollmöglichkeit eingeräumt werden, sich vom Inhalt
und Zustand der Urkunde selbst ein Bild machen zu können, z.B. betreffend Prü-
fung von Streichungen oder Einschiebungen, Echtheit des Dokuments oder Erfül-
lung der gesetzlichen Formerfordernisse (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Auflage
2023, Art. 557 N 2; PraxKomm Erbrecht, 5. Auflage 2023, Art. 557 N 1 f.).
Auf der einen Seite hat das Gericht somit die Erben zu ermitteln, um diese
gegebenenfalls vorzuladen, damit sie von der letztwilligen Verfügung Kenntnis
nehmen und in der Folge ihre Rechte wahren können (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI,
7. Aufl. 2023, Art. 557 N 7). Mit der Eröffnung beginnt u.U. die einjährige relative,
jedenfalls aber die absolute zehnjährige Verwirkungsfrist für die Ungültigkeits-
klage (), die Herabsetzungsklage () und die Erbschafts-
klage () zu laufen (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557
N 22). Andererseits hat das Eröffnungsgericht eine vorläufige Prüfung und Ausle-
gung des Testaments vorzunehmen und im Hinblick auf die nach an
die eingesetzten Erben auszustellende Erbbescheinigung insbesondere zu be-
stimmen, wer nach dem Wortlaut des Testaments prima facie als Berechtigter zu
gelten hat. Diese Auslegung hat aber immer nur provisorischen Charakter; für das
materielle Recht ist sie unpräjudiziell und hat keine materiell-rechtliche Wirkung
(BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 557 N 11). Über die formelle und
materielle Rechtsgültigkeit einer letztwilligen Verfügung und die definitive Ord-
nung der materiellen Rechtsverhältnisse befindet das Eröffnungsgericht somit
nicht; dies bleibt im Streitfall dem anzurufenden ordentlichen Zivilgericht vorbehal-
ten (anstatt vieler: ZR 77 [1978] Nr. 131, ZR 82 Nr. 66 und ZR 84 Nr. 90, je mit
weiteren Hinweisen). Da im Testamentseröffnungsverfahren somit grundsätzlich
kein materielles Recht entschieden wird und das Urteil dem ordentlichen Richter
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vorbehalten bleibt (BSK ZGB II-LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Vor Art. 551-559
N 10), prüft die Kammer nach ständiger Praxis im Rechtsmittelverfahren auch le-
diglich, ob das Einzelgericht bei der Testamentseröffnung in diesem beschränkten
Rahmen zutreffend verfahren ist.
3.3. Die Berufung des Berufungsklägers richtet sich nicht gegen die Eröffnung
der letztwilligen Verfügung vom 11. Juni 2023 an sich. Er macht insbesondere
nicht geltend, ihm sei das Testament nicht eröffnet bzw. mitgeteilt worden oder
die Vorinstanz habe im Rahmen ihrer vorläufigen Prüfung eine offensichtlich fal-
sche Auslegung des Testaments vorgenommen. Vielmehr macht er eine Verlet-
zung seines Pflichtteils durch die im Testament getroffene Alleinerbeinsetzung
von E._____ geltend. Sinngemäss will der Berufungskläger erreichen, dass ihm
der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil zugestanden wird. Dies ist im Testaments-
eröffnungsverfahren jedoch nicht möglich, zumal es nicht dem Eröffnungsgericht
obliegt, die Gültigkeit des Testaments bzw. der darin getroffenen Anordnungen
festzustellen. Die Testamentseröffnung zielt einzig auf die Sicherung des Erbgan-
ges ab. Die in diesem Rahmen vorgenommene Erbenermittlung dient der Fest-
stellung der Beteiligung an der Erbschaft, so dass zur Ausübung der Rechte
Kenntnis von letztwilligen Verfügungen genommen werden kann. In diesem Sinne
wurde der Berufungskläger auch berücksichtigt, wurde ihm doch das angefoch-
tene Urteil zusammen mit einer Kopie der letztwilligen Verfügung schriftlich mitge-
teilt. Für die Feststellung der Gültigkeit des Testaments und der materiellen Erb-
berechtigung ist ausschliesslich das ordentliche Gericht zuständig. Dem Beru-
fungskläger stehen hierfür die Klagen des Erbrechts zur Verfügung. Dafür muss
er zuerst innert gesetzlicher Frist beim Friedensrichteramt am letzten Wohnsitz
der Erblasserin ein Schlichtungsverfahren einleiten (). Auf dem Weg
der vorliegenden Berufung ist eine Anfechtung des Testaments bzw. eine Herab-
setzungsklage hingegen nicht möglich. Es fehlt der Kammer an der sachlichen
Zuständigkeit (), weshalb auf die Berufung nicht einzutre-
ten ist.
3.4. Mit seinen Ausführungen in der Berufung bestreitet der Berufungskläger
sinngemäss die Berechtigung von E._____ als Alleinerben. E._____ ist die Aus-
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stellung der Erbbescheinigung gemäss für den Fall in Aussicht ge-
stellt worden, dass seine Berechtigung von den gesetzlichen Erben beim Einzel-
gericht nicht bestritten werde (act. 3 Dispositiv-Ziffer 3). Bei der Erbbescheinigung
handelt es sich um einen provisorischen Legitimationsausweis des auf den ersten
Blick als berechtigt erscheinenden Erben. Er hat keine materiellrechtliche Wirkung
und gilt unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und der Erbschaftsklage (BSK ZGB II-
LEU/GABRIELI, 7. Aufl. 2023, Art. 559 N 2). Da die Kammer für die Entgegennahme
einer Einsprache gegen die Ausstellung der Erbenbescheinigung im Sinne von
sachlich nicht zuständig ist, ist die Berufungsschrift zur entspre-
chenden Prüfung an die Vorinstanz weiterzuleiten.
4. Ausgangsgemäss wird der Berufungskläger für das Berufungsverfahren kos-
tenpflichtig (). Die Entscheidgebühr ist mit Blick auf den Streit-
wert sowie den Aufwand des Gerichtes auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 4, § 8, § 10
und § 12 GebV OG) und dem Berufungskläger aufzuerlegen. Parteientschädigun-
gen sind bei diesem Verfahrensausgang keine zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2. Eine Kopie der Eingabe des Berufungsklägers vom 30. März 2026 wird an
die Vorinstanz weitergeleitet zur Prüfung, ob eine sinngemässe Einsprache
gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung im Sinne von
vorliegt.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt und
dem Berufungskläger auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, sowie unter Beilage einer Ko-
pie von act. 2 an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
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Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der
Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist
innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42
des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von .
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt
Fr. 12'500.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
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