ATA/833/2026

GE Cour de justice

Straf- und Massnahmenvollzug

Nichteintreten wegen ungenügender Begründung

31. Juli

Sachverhalt A______ focht vier Disziplinarsanktionen der Strafanstalt La Brenaz an: drei Sanktionen vom 10., 12. und 15. April 2026 sowie eine vom 21. Mai 2026. Trotz mehrfacher Aufforderung legte er nicht dar, weshalb die einzelnen Verfügungen fehlerhaft sein sollten. Erwägungen • Nach Art. 65 Abs. 2 LPA muss die Beschwerde wenigstens knapp erkennen lassen, inwiefern und weshalb die angefochtene Verfügung beanstandet wird; dies dient der Bestimmung des Streitgegenstands und der Gewährung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei. • Da A______ trotz ausdrücklicher Hinweise und Nachfrist zu keiner der vier Sanktionen eine minimale Begründung einreichte, waren beide Beschwerden wegen ungenügender Begründung unzulässig. Entscheid Die Beschwerden wurden als unzulässig erklärt.
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