4A_267/2026
Bundesgericht
unentgeltliche Rechtspflege
26. August
Sachverhalt
Das Genfer Erstgericht erklärte einen «Settlement Agreement» für nichtig; A.________ focht dies an und beantragte für das Berufungsverfahren unentgeltliche Rechtspflege. Diese wurde wegen fehlender Erfolgsaussichten verweigert; die kantonale Beschwerde blieb erfolglos.
Erwägungen
• Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege genügte den Begründungsanforderungen nicht, weil sie die tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids nicht gezielt kritisierte und sich teilweise mit der nicht beurteilten Bedürftigkeit befasste.
• Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten verfügt die kantonale Instanz über weites Ermessen; das Bundesgericht prüft zurückhaltend und ersetzt deren Beurteilung nicht durch die eigene. Der Beschwerdeführer zeigte weder einen Ermessensmissbrauch noch die Nichtberücksichtigung relevanter Umstände auf.
Entscheid
Auf die Beschwerde wurde nicht eingetreten; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen und die Gerichtskosten von 800 Franken wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.