7B_793/2026

Bundesgericht

Strafprozess

Amtliche Verteidigung; Nichteintreten

18. August

Sachverhalt Das Obergericht des Kantons Thurgau wies das Gesuch von A.________ um Wechsel seines amtlichen Verteidigers ab. Vor Bundesgericht verlangte er die Bestellung eines neuen Verteidigers und berief sich insbesondere auf verweigerte Zusammenarbeit, ungenügende Verteidigung sowie das Unterlassen eines psychiatrischen Gutachtens. Erwägungen • Die Beschwerde genügte den qualifizierten Begründungsanforderungen nicht: Der Beschwerdeführer setzte sich weder mit der vorinstanzlichen Würdigung auseinander, wonach die fehlenden Einwände des Verteidigers allein keinen Wechsel rechtfertigten, noch substantiierte er eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses oder eine ungenügende Verteidigung. • Insbesondere legte er weder konkrete Anzeichen für eine verminderte Schuldfähigkeit und die Notwendigkeit eines psychiatrischen Gutachtens noch ein offensichtlich fehlerhaftes, die Verteidigungsrechte substanziell beeinträchtigendes Verhalten des Verteidigers dar; die bloss appellatorischen Gehörs- und Willkürrügen waren daher unzulässig. Entscheid Auf die Beschwerde gegen die Verweigerung des Wechsels der amtlichen Verteidigung wird nicht eingetreten.
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