5A_115/2026
Bundesgericht
Sicherheiten zur Sicherung der Parteientschädigung (Aufhebung des Scheidungsurteils)
26. August
Sachverhalt
In einem Verfahren auf Aufhebung eines auf vollständiger Einigung beruhenden Scheidungsurteils gelangte der in Russland inhaftierte Ex-Ehemann an das Genfer Gericht. Die Ex-Ehefrau beantragte Sicherheiten in der Höhe von Fr. 541'026.50 bis Fr. 590'116.– unter Berufung auf das Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes und das Risiko der Nichtbeitreibung der Parteientschädigung; die kantonalen Instanzen wiesen dieses Gesuch ab.
Erwägungen
• Die Inhaftierung in Russland hat den schweizerischen Wohnsitz des Ex-Ehemannes nicht verlegt; eventualiter hätte ihn ein russischer Wohnsitz gestützt auf das Haager Übereinkommen von 1954 von der Leistung von Sicherheiten befreit.
• Die Beschwerdeführerin, die die Behauptungs- und Beweislast trug, hat kein erhebliches Risiko im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO dargetan: Die verspätet eingereichten Noven waren unzulässig, und die allgemeinen mit SWIFT verbundenen Schwierigkeiten belegten nicht die konkrete Unmöglichkeit, Gelder in die Schweiz zu transferieren.
Entscheid
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.