5A_115/2026

Bundesgericht

Familienrecht

Sicherheiten zur Sicherung der Parteientschädigung (Aufhebung des Scheidungsurteils)

26. August

Sachverhalt In einem Verfahren auf Aufhebung eines auf vollständiger Einigung beruhenden Scheidungsurteils gelangte der in Russland inhaftierte Ex-Ehemann an das Genfer Gericht. Die Ex-Ehefrau beantragte Sicherheiten in der Höhe von Fr. 541'026.50 bis Fr. 590'116.– unter Berufung auf das Fehlen eines schweizerischen Wohnsitzes und das Risiko der Nichtbeitreibung der Parteientschädigung; die kantonalen Instanzen wiesen dieses Gesuch ab. Erwägungen • Die Inhaftierung in Russland hat den schweizerischen Wohnsitz des Ex-Ehemannes nicht verlegt; eventualiter hätte ihn ein russischer Wohnsitz gestützt auf das Haager Übereinkommen von 1954 von der Leistung von Sicherheiten befreit. • Die Beschwerdeführerin, die die Behauptungs- und Beweislast trug, hat kein erhebliches Risiko im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO dargetan: Die verspätet eingereichten Noven waren unzulässig, und die allgemeinen mit SWIFT verbundenen Schwierigkeiten belegten nicht die konkrete Unmöglichkeit, Gelder in die Schweiz zu transferieren. Entscheid Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist unzulässig; die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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