7B_671/2026
Bundesgericht
Zuständigkeitsfragen, Garantie des Wohnsitzrichters und des verfassungsmässigen Richters
Ausstand
28. August
Sachverhalt
Die strafrechtliche Berufungskammer des Kantons Waadt erklärte das Ausstandsgesuch gegen die kantonale Richterin Céline Courbat als unzulässig, mit der Begründung, dass sie bei Einreichung des Gesuchs mit der Sache nicht mehr befasst gewesen sei. A.A.________ und B.A.________ erhoben Beschwerde beim Bundesgericht und ersuchten um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen
• Die Beschwerdeführer setzen sich nicht mit der entscheidenden Begründung des kantonalen Urteils auseinander und beschränken sich darauf, das Argument zu wiederholen, wonach mehrere frühere für sie nachteilige Entscheide der Richterin deren Ausstand rechtfertigen würden; diese Begründung genügt daher Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
• Die systematische Wiederholung dieser bereits in mehreren Verfahren verworfenen Argumentation macht die Beschwerde offensichtlich unzulässig, querulatorisch und missbräuchlich; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG zu behandeln.
Entscheid
Die Beschwerde wird als unzulässig erklärt, die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert und die Gerichtskosten von 500 Franken werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.