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VV260010

ZH Obergericht

Zivilprozess

Umteilung wegen Ausstands der Schlichter

Veröffentlicht am 17. September

Entschieden am 3. Juni

Der Volltext wird in der Originalsprache angezeigt (Deutsch).

Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. VV260010-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsidentin lic. iur. F. Schorta, Vizepräsident lic. iur.
Ch. Prinz, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos, Oberrichter
lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter lic. iur. A. Wenker
sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 3. Juni 2026
in Sachen
A._____,
Kläger
gegen
B._____,
Beklagter
betreffend Umteilung Prozess Nr. MO260017-… des Bezirksgerichts C._____
in Sachen A._____ gegen B._____ betreffend Forderung
- 2 -
Erwägungen:
1. Mit Beschluss vom 27. April 2026, Geschäfts-Nr. MO260017-… (act. 1),
stellte die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be-
zirkes C._____ fest, dass die beiden Vermietervertreter der Paritätischen
Schlichtungsbehörde in diesem Verfahren in den Ausstand träten, und über-
wies die Akten des Verfahrens an die Verwaltungskommission des Oberge-
richts des Kantons Zürich, mit dem Ersuchen, den Prozess an die Schlich-
tungsbehörde eines anderen Bezirkes des Kantons Zürich zuzuweisen. Zur
Begründung brachte sie vor, die beiden Vermietervertreter D._____ und
E._____ hätten sich auf Ausstandsgründe berufen, welche bei objektiver Be-
trachtung den Anschein der Befangenheit begründen würden. D._____ sei ge-
mäss eigenen Angaben mit dem Kläger des Verfahrens Geschäfts-
Nr. MO260017-… persönlich verbunden. E._____ habe erklärt, den Beklag-
ten im Rahmen ihrer anwaltlichen Tätigkeit in der gleichen Sache zu vertreten.
Sämtliche Vermietervertreter der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet-
und Pachtsachen des Bezirkes C._____ befänden sich demnach aufgrund
von Befangenheit im Ausstand, weshalb die Schlichtungsbehörde nicht or-
dentlich besetzt werden könne.
2. Mit Verfügung vom 4. Mai 2026 (act. 3) wurden die Parteien zur allfälligen
Stellungnahme eingeladen. Während dem Beklagten die Verfügung am
8. Mai 2025 (act. 4/2) zugestellt werden konnte, holte der Kläger diese innert
Frist nicht ab (act. 4/1). Ihm gegenüber greift die Zustellfiktion, da er mit dem
Erhalt des Beschlusses des Bezirksgerichts C._____ vom 27. April 2026
(act. 2/7/1) Kenntnis darüber erlangt hatte, dass die Verwaltungskommission
ein Umteilungsverfahren durchführen würde. Er musste demnach mit dem be-
vorstehenden Verfahren der Verwaltungskommission rechnen. Innert Frist
liessen sich beide Parteien nicht vernehmen.
3. Zuständig zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs um Umteilung ist die
Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich als mittelbare
Aufsichtsbehörde (§ 80 Abs. 2 GOG; bestätigt durch den Beschluss der Re-
- 3 -
kurskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. April 2013,
Geschäfts-Nr. KD130001-O).
4. Kann ein Gericht infolge Ausstands nicht mehr durch den Beizug von Ersatz-
mitgliedern besetzt werden oder ist der Beizug von solchen nicht angebracht,
so überweist die Aufsichtsbehörde die Streitsache einem anderen Gericht
gleicher sachlicher und funktionaler Zuständigkeit (§ 117 GOG).
5. Beim Bezirksgericht C._____ handelt es sich um ein kleines Landgericht. Als
Vorsitzende der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen
amten Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber des Bezirksgerichts
(§ 64 Abs. 1 lit. a GOG). Ihnen stehen Schlichterinnen und Schlichter zur
Seite, wobei sowohl für die Mieter- als auch für die Vermieterseite je zwei
Schlichter gewählt sind. Die beiden Vermietervertreter sind vorliegend in den
Ausstand getreten, wobei die Parteien dagegen im vorliegenden Verfahren im
Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs keine Einwendungen vorge-
bracht haben. Aufgrund der nachvollziehbaren Erwägungen der Schlichtungs-
behörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes C._____ in ihrem Beschluss
vom 27. April 2026 sowie des sich daraus ergebenden Umstandes, dass die
Schlichtungsbehörde hinsichtlich der Vermietervertretung nicht mehr ordent-
lich besetzt werden kann und auch keine Ersatzmitglieder verfügbar sind, ist
das Verfahren Geschäfts-Nr. MO260017-… zur weiteren Behandlung umzu-
teilen. Das Verfahren Geschäfts-Nr. MO260017-… ist daher an die Paritäti-
sche Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirkes F._____
zu überweisen.
Es wird beschlossen:
1. Das bei der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen
des Bezirkes C._____ hängige Verfahren Geschäfts-Nr. MO260017-… wird
der Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezir-
kes F._____ zur Behandlung überwiesen.
- 4 -
2. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
- den Kläger,
- den Beklagten,
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des
Bezirkes F._____ und
- die Paritätische Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des
Bezirkes C._____, unter Rücksendung der Akten Geschäfts-
Nr. MO260017-… und mit dem Hinweis, die Akten des Verfahrens Ge-
schäfts-Nr. MO260017-… nach Abschreibung am Register direkt der
Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Be-
zirkes F._____ zu übersenden.
3. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an ge-
rechnet, bei der Rekurskommission des Obergerichts, Hirschengraben
13/15, Postfach, 8021 Zürich, schriftlich Rekurs eingereicht werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der
angefochtene Entscheid ist beizulegen. Die angerufenen Beweismittel sind
genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
Zürich, 3. Juni 2026
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:

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