2C_237/2026
Bundesgericht
Bürgerrecht und Ausländerrecht
Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zum nachträglichen teilweisen Familiennachzug
23. Juli
Sachverhalt
Ein eingebürgerter sri-lankischer Staatsangehöriger beantragte 2019 den nachträglichen Familiennachzug seiner Tochter, geboren 2002 in Sri Lanka, die er erst 2016 kennengelernt hatte. Nach dem Tod der Mutter und der Grossmutter hatte die Tochter bei einem Pastor und dessen Ehefrau gelebt, bevor sie im Alter von 16 Jahren illegal in die Schweiz einreiste.
Erwägungen
• Der verspätete nachträgliche Familiennachzug ist nur aus wichtigen familiären Gründen gerechtfertigt, wenn die Betreuung des Kindes im Herkunftsland nicht mehr gewährleistet ist; alternative Lösungen sind zu prüfen, insbesondere bei einem Jugendlichen, der stets im Ausland gelebt hat.
• Die Tochter war bei Gesuchseinreichung 17 Jahre alt, seit knapp zwei Jahren nicht mehr ausschliesslich von ihrer Grossmutter betreut, konnte auf die Hilfe des Pastors und dessen Ehefrau oder von Familienangehörigen in Sri Lanka zählen und lief daher dort nicht Gefahr, auf sich allein gestellt zu sein; Art. 47 Abs. 4 AIG wurde nicht verletzt.
Entscheid
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.